Satzung des Imkerverein Tettnang - Friedrichshafen e.V.

gegründet 1884, in der Fassung vom 18.03.2012

§ 1      Name, Sitz, Organisation

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Tettnang – Friedrichshafen e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Tettnang eingetragen.

Der Verein ist der freiwillige Zusammenschluss der Imker im ehemaligen Kreis Tettnang

 

§ 2      Zweck des Vereins

Der Verein trägt die Förderung der Bienenzucht in seinem Gebiet. Er ist notwendiger Bestandteil der Volkswirtschaft, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:

    Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Imker
    Förderung einer zeitgemäßen Bienenzucht durch Schulung und Information
    Mitwirkung in Umweltschutz, Naturschutz und in der Landschaftspflege.

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

Die Arbeit des Imkervereins dient ausschließlich und unmittelbar den unter § 2 bezeichneten gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Imkervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 4      Geschäftsjahr

            Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 5      Mitgliedschaft

Jeder Imker und Freund der Bienenzucht kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine ablehnende Stellungnahme ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft endet:

    durch den Austritt
    durch Auflösung des Vereins
    durch Ausschluss aus dem Verein
    durch Tod.

Ausgeschiedene Mitglieder  haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung, spätestens am 01.Oktober des betreffenden Jahres.

Ein Mitglied kann durch den Beirat mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn er erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Gegen diese Entscheidung des Ausschlusses ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 7      Mitgliedsbeitrag

Außer den Beiträgen zum Landesverband (einschl. Versicherung) werden Jahresbeiträge für den Imkerverein erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 8      Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Förderungsmaßnahmen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins und der Mitglieder schädigen könnte.

 

§ 9      Organe des Vereins

            Die Organe des Vereins sind:

    die Vorstandschaft
    der Beirat
    die Mitgliederversammlung

 

§ 10    Leitung des Vereins

1.
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.

Alle Vorstandsmitglieder sollen mindestens das 25. Lebensjahr vollendet und dem Verein mindestens 2 Jahre angehört haben. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

2.
Der Beirat setzt sich zusammen:

    Vorsitzender
    Stellvertreter
    Schriftführer
    Kassier
    5 - 7 weitere Vereinsmitglieder

Der Vorstand, sowie Beirat werden alle 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt.

Die Wahl kann durch Zuruf oder auf Antrag geheim erfolgen. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Der Beirat sollte jährlich mindestens zweimal zusammentreffen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 11    Kassenprüfung

Bei den turnusmäßigen Wahlen sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Der Prüfungsbericht ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 12    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung sollte in den ersten 3 Monaten eines Jahres zusammentreten. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Dies kann schriftlich geschehen oder über die Verbandszeitung „Die Bienenpflege“.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Schriftführer und Vorsitzenden unterzeichnet wird.

 

§ 13    Aufwandsentschädigung

Der Vorsitzende und der Kassier erhalten als Aufwandsentschädigung einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist grundsätzlich ehrenamtlich.

 

§ 14    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Die Liquidation  erfolgt durch die Vorstandschaft. Das Vereinsvermögen soll in erster Linie dem Landesverband „Württembergischer Imker“ oder dem „Deutschen Imkerbund“ zugeführt werden. Bestehen diese beiden Organisationen oder deren Rechtsnachfolger nicht mehr, so soll die oberste landwirtschaftliche Behörde, welche für den Sitz des Vereins zuständig ist, Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens zugunsten einer bienenzuchtfördernden Gemeinschaft treffen.