Aktuelles
Die Königinnenfarbe 2026 ist weiß

Durchschnittssteuersatz wird auf 7,8 Prozent angepasst
22.04.2026
Der bislang für 2024 gültige Steuersatz von 9,0 Prozent wurde ab 06.12.2024 von 9,0 Prozent auf 8,4 Prozent geändert. Ab 01.01.2025 erfolgte eine weitere Senkung für den bei Rechnungsstellung dann gültigen Steuersatz von 7,8 Prozent.
Für die überwiegende Mehrheit der Hobbyimker*innen spielt der neue Steuersatz jedoch keine Rolle. Imker*innen, deren Umsatz im vergangenen Jahr unterhalb von 25.000 Euro und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro liegt, dürfen die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anwenden und müssen keine Umsatzsteuer abführen.
Die Rechnungen weisen somit immer die Netto-Beträge aus.
Wichtig ist, das diese Regelung nur für selbst erzeugte Produkte gilt. Bei zugekauftem Honig sowie veredelten oder vermischten Waren gelten Einschränkungen, die dann am besten mit einem Steuerberater geklärt werden sollten.
Hinweis zur Umsatzsteuerpauschale:
Für sogenannte pauschalierende Landwirte – hierzu zählen auch Imkereien – wird der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz nach § 24 Umsatzsteuergesetz anhand statistischer Daten jährlich geändert.
Die Imker*innen sollten daher beachten, dass der Pauschalsteuersatz von 7,8 Prozent eventuell in Zukunft wieder geändert werden könnte. Dieser kann höher oder auch niedriger ausfallen. Die Entwicklung müssen alle betroffenen Imker*innen stets im Blick behalten.
Vespa velutina: Eine Hornisse wird umgestuft
Es ist schon lange kein Geheimnis mehr, dass Vespa velutina in Deutschland als „etabliert“ eingestuft werden soll. Doch was bedeutet das genau für die Bekämpfung dieser invasiven Art? Mancherorts versetzten zuständige Behörden die Imkerinnen und Imker mit ihren Aussagen bereits in Alarmbereitschaft. Teils war von dort zu hören: „Die Hornisse wird wahrscheinlich bald umgestuft, da müssen wir jetzt auch kein Geld mehr zur Bekämpfung ausgeben.“ Hat es sich also mit der Kontrolle der Asiatischen Hornisse in Deutschland erübrigt? Hier beantworten wir einige Fragen rund um die Umstufung.
Was bedeutet eine Umstufung von Vespa velutina von Artikel 16 auf Artikel 19 der EU-Verordnung 1143/2014?
Die Umstufung bedeutet, dass die invasive Art unionsweiter Bedeutung im Mitgliedstaat als etabliert eingestuft wird und das Ziel nicht mehr deren Ausrottung ist. Ein Mitgliedstaat muss dann gemäß Artikel 19 aber Managementmaßnahmen gegen die invasive Art aufweisen, „damit deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden.“ Wie Vertreter der EU-Kommission in einem Gespräch mit dem Deutschen Imkerbund deutlich machten, muss das Ziel auch weiterhin eine Verhinderung oder Verminderung der Ausbreitung von Vespa velutina sein.
Gilt die Umstufung für ganz Deutschland?
Ja, sie gilt somit auch für diejenigen Bundesländer, in denen Vespa velutina noch nicht oder nur als Inselpopulation vorkommt. In Deutschland sind die Bundesländer, beziehungsweise deren Umweltministerien für die Bekämpfung invasiver Arten zuständig.
Muss die Umstufung von der EU-Kommission genehmigt werden?
Nein.
Was hat es mit den Managementmaßnahmen auf sich?
Um die oben genannten Vorgaben von Artikel 19 zu erfüllen, hat eine Arbeitsgruppe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) sogenannte Management- und Maßnahmenblätter erarbeitet. Beispiele solcher Blätter für andere invasive Arten finden Sie hier. In den Blättern werden in der Regel kurz die Situation zusammengefasst und dann die möglichen Maßnahmen aufgezählt und kurz beschrieben.
Die Management- und Maßnahmenblätter sollen zwar als einheitliche Richtlinie und Grundlage für das Management der jeweiligen invasiven Art dienen, deren Umsetzung und die Auswahl der Maßnahmen sind allerdings jeweils den Bundesländern überlassen.
Gemäß Artikel 19 ist zudem ein Überwachungssystem vorgeschrieben. Damit muss die Wirksamkeit der Beseitigungsmaßnahmen zur Populationskontrolle kontrolliert werden. Desweiteren soll überprüft werden, ob die Maßnahmen die Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft – in diesem Fall also die Imkerei und auch deren Bestäubungsleistung – minimieren.
Wann werden die Management- und Maßnahmenblätter veröffentlicht?
Gemäß Artikel 26 der EU-Verordnung erfolgt zunächst eine öffentliche Beteiligung. Diese beginnt am 1. Oktober 2024. Die Management- und Maßnahmenblätter werden dazu im Internet auf www.anhoerungsportal.de veröffentlicht. Bis zum 2. Dezember 2024 besteht dann die Möglichkeit zur Kommentierung. Der Deutsche Imkerbund wird diese wahrnehmen und – sofern notwendig – die Blätter kommentieren. Die Landesverbände sind aufgefordert, sich – so weit nicht schon geschehen – gemeinsam mit ihren zuständigen Ministerien mit der Situation auseinanderzusetzen.
Hat der Deutsche Imkerbund an den Management- und Maßnahmenblättern mitgewirkt?
Nein, der Deutsche Imkerbund hat mehrfach um eine Einbeziehung in die Thematik gebeten – auch um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen. Der Wunsch wurde von den zuständigen Personen jedoch ignoriert.
Schäden melden!
Haben Sie Verluste durch die Asiatische Hornisse Vespa velutina an Ihrem Bienenstand? Dann dokumentieren Sie dies bitte und melden Sie den Fall. Um die politische Unterstützung zu verstärken, sind Meldungen von Schadensfällen notwendig – sofern sie denn auftreten. In diesem Artikel auf unserer Homepage finden Sie mehr Informationen zur Schadensmeldung.
LVWI Handlungsempfehlung zur Asiatischen Hornisse Vespa velutina
Beim LVWI gibt es einen neuen Ansprechpartner zur Vespa Velutina.
Herrn Patrick Schooler steht künftig als Beauftragter für jegliche Fragen unter nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Mobil: (0152) 33742233
Email: velutina.bw@gmail.com
Herr Schooler hat eine Handlungsempfehlung zusammengestellt die hier oder unter Downloads heruntergeladen werden kann.
Diese beinhaltet allgemeine Informationen zur Asiatischen Hornisse inkl. Vergleichskarte Vespa velutina/Vespa crabro, insbesondere aber auch zum Monitoring durch Aufstellen von Locktöpfen.
LVWI 3-2024 Handlungsempfehlung Asiatische Hornisse
Merkblatt zur Asiatischen Hornisse
Anmeldungen von Bienenständen beim Veterinäramt im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Bodenseekreis
15.03.2022
Bienenstände die sich im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Bodenseekreises befinden (Ausnahme: Wanderimker) müssen beim Veterinäramt des Landratsamtes Bodenseekreis angemeldet werden. Die Anmeldung ist nach tierseuchenrechtlichen Vorgaben Pflicht und dient in erster Linie der gesund Erhaltung der Bienenvölker und der guten Zusammenarbeit, insbesondere bei Ausbruch einer Bienenseuche.
Das Formular dazu im PDF / Word Format findet ihr hier unter "Downloads" .
Für Fragen dazu, steht das Veterinäramt unter der Telefonnummer 07541-204-5177 und unter der E-Mail-Adresse: vet@bodenseekreis.de zur Verfügung.
Neues Tierarzneimittelgesetz tritt in Kraft
04.02.2022
Imkerinnen und Imker müssen Dokumentationspflicht beachten
Hier der Link zum Artikel beim DIB: