Aktuelles

Die Königinnenfarbe 2024 ist grün

 


LVWI Handlungsempfehlung zur Asiatischen Hornisse Vespa velutina

Beim LVWI gibt es einen neuen Ansprechpartner zur Vespa Velutina.
Herrn Patrick Schooler steht künftig als Beauftragter für jegliche Fragen unter nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:

Mobil: (0152) 33742233

Email: velutina.bw@gmail.com

Herr Schooler hat eine Handlungsempfehlung zusammengestellt die hier oder unter Downloads heruntergeladen werden kann.
Diese beinhaltet allgemeine Informationen zur Asiatischen Hornisse inkl. Vergleichskarte Vespa velutina/Vespa crabro, insbesondere aber auch zum Monitoring durch Aufstellen von Locktöpfen.

LVWI 3-2024 Handlungsempfehlung Asiatische Hornisse

 


Imker Anfängerkurs 2024

Der Imkerverein Tettnang-Friedrichshafen möchte 2024 wieder einen Anfängerkurs für die Bienenhaltung anbieten.
Infos unter Neuimker.

 

 


Merkblatt zur Asiatischen Hornisse

Asiatische Hornisse Flyer BGD STUA 2023


Anmeldungen von Bienenständen beim Veterinäramt im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Bodenseekreis

15.03.2022

Bienenstände die sich im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Bodenseekreises befinden (Ausnahme: Wanderimker) müssen beim Veterinäramt des Landratsamtes Bodenseekreis angemeldet werden. Die Anmeldung ist nach tierseuchenrechtlichen Vorgaben Pflicht und dient in erster Linie der gesund Erhaltung der Bienenvölker und der guten Zusammenarbeit, insbesondere bei Ausbruch einer Bienenseuche.

Das Formular dazu im PDF / Word Format findet ihr hier unter "Downloads" .

Für Fragen dazu, steht das Veterinäramt unter der Telefonnummer 07541-204-5177 und unter der E-Mail-Adresse: vet@bodenseekreis.de zur Verfügung.


Neue Regelung: Pauschale Umsatzsteuer sinkt um 1,2 Prozentpunkt

08.03.2022

Imkerinnen und Imker müssen wegen einer gesetzlichen Neuregelung ihre Rechnungen ändern und die Entwicklung auch in den kommenden Jahren im Blick behalten.
 
Zum Jahreswechsel ist der Umsatzsteuerpauschalsteuersatz von 10,7 auf 9,5 Prozent gesunken. Die Europäische Union hat die Bundesregierung zu dieser Neuregelung verpflichtet, von der auch manche Imkerinnen und Imker betroffen sind. 
Für die überwiegende Mehrheit der Hobbyimkerinnen und -imker spielt der neue Steuersatz keine Rolle. Falls Honig an Händler verkauft wird, ist in Rechnungen von Imkern für Lieferungen seit 1.1.2022 die gesunkene Umsatzsteuer von 9,5 Prozent auszuweisen. Diese Umsatzsteuer brauchen die Imker aber nicht an das Finanzamt abzuführen. Allerdings steht den Imkern im Gegenzug auch kein Vorsteuerabzug zu, wenn sie etwa Futter oder Material kaufen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die pauschal erhobene Steuer und ein möglicher Vorsteuerabzug gegenseitig aufheben. Wichtig ist: Diese Regelung gilt nur für selbst erzeugte Produkte. Bei zugekauftem Honig sowie veredelter oder vermischter Ware gelten Einschränkungen, die am besten mit einem Steuerberater oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle geklärt werden sollten.

Nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) können Land- und Forstwirte die Umsatzsteuer und den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen festlegen, die vom Gesetzgeber bestimmt worden sind. Bisher waren diese Durchschnittssätze anwendbar unabhängig von der Höhe des vom Land- und Forstwirt erzielten tatsächlichen Jahresumsatzes.

§ 24 UStG beruht auf den Art. 295 bis 305 MwStSystRL. Dabei gibt Art. 296 Abs. 1 MwStSystRL den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen insbesondere die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anzuwenden.
Die Europäische Kommission bezweifelt die Vereinbarkeit des § 24 UStG mit diesen verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und hat deswegen Klage beim EuGH erhoben, wohl vor allem wegen der uneingeschränkten Gewährung der Durchschnittssätze für alle Land- und Forstwirte ohne eine Beschränkung, wie z. B. eine Umsatzgrenze. Um diese Zweifel auszuräumen und das Klageverfahren möglichst einvernehmlich zu beenden, hat der Gesetzgeber § 24 Abs. 1 UStG angepasst und eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro eingefügt. Übersteigt der Jahresumsatz des abgelaufenen Kalenderjahres diese Grenze von 600.000 Euro, kann der Land- und Forstwirt im darauffolgenden Kalenderjahr die Durchschnittssätze nicht mehr anwenden. Daraus folgt auch: Übersteigt der Umsatz dieses Kalenderjahres die Umsatzgrenze nicht mehr, ist eine Anwendung der Durchschnittssätze im danach folgenden Kalenderjahr wieder möglich.
Die Änderung von § 24 Abs. 1 UStG ist zum 29.12.2020 in Kraft getreten. Sie ist aber nach § 27 Abs. 32 UStG erst für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden. Gemeint sein kann nur, dass Land- und Forstwirte erstmalig die Durchschnittssätze des § 24 UStG für Umsätze, die im Kalenderjahr 2022 bewirkt werden, nicht mehr anwenden können, wenn sie die Umsatzgrenze von 600.000 Euro im Kalenderjahr 2021 überschritten haben.
Weiterhin wurde die Einschränkung in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform nicht die Durchschnittssätze anwenden können, auch wenn sie die Voraussetzungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfüllen, aufgehoben. Damit folgt der Gesetzgeber der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil XI R 73/07 vom 16.04.2008, BStBl II 2009 S. 1024, LEXinform 0588610), wonach der generelle Ausschluss von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Anwendung der Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte nicht dem Unionsrecht entspricht. Außerdem bedarf es dieser Einschränkung des Anwendungsbereichs im Hinblick auf die objektive Voraussetzung der eingeführten Umsatzgrenze nicht mehr. Dies entspricht auch Art. 296 Abs. 2 MwStSystRL.
Das Bundesfinanzministerium ist gehalten, diese Regelung ab sofort jährlich zu überprüfen. Es ist also möglich, dass der Pauschalsteuersatz von 9,5 Prozent schon im kommenden Jahr wieder geändert wird. Diese Entwicklung müssen alle Imkerinnen und Imker im Blick behalten.
© 2007 – 2022 D.I.B. e.V.


Neues Tierarzneimittelgesetz tritt in Kraft

04.02.2022

Imkerinnen und Imker müssen Dokumentationspflicht beachten

Hier der Link zum Artikel beim DIB:

https://deutscherimkerbund.de/534-TAMG