Aktuelles
Die Königinnenfarbe 2024 ist grün
Königinnenzucht- und Vermehrungskurs für fortgeschrittene Imker 2025
Am Sonntag den 04.05.2025 (09:00 Uhr - 16:00 Uhr) findet im Gemeindesaal St. Maria 88074 Meckenbeuren, Marienstr. 12
und später am Bienenstand in Meckenbeuren, ein Königinnenzucht- und Vermehrungskurs für fortgeschrittene Imker statt.
Infos und Anmeldung hier:
Verein/Königinnenzuchtkurs 2025
Vespa velutina: Eine Hornisse wird umgestuft
Es ist schon lange kein Geheimnis mehr, dass Vespa velutina in Deutschland als „etabliert“ eingestuft werden soll. Doch was bedeutet das genau für die Bekämpfung dieser invasiven Art? Mancherorts versetzten zuständige Behörden die Imkerinnen und Imker mit ihren Aussagen bereits in Alarmbereitschaft. Teils war von dort zu hören: „Die Hornisse wird wahrscheinlich bald umgestuft, da müssen wir jetzt auch kein Geld mehr zur Bekämpfung ausgeben.“ Hat es sich also mit der Kontrolle der Asiatischen Hornisse in Deutschland erübrigt? Hier beantworten wir einige Fragen rund um die Umstufung.
Was bedeutet eine Umstufung von Vespa velutina von Artikel 16 auf Artikel 19 der EU-Verordnung 1143/2014?
Die Umstufung bedeutet, dass die invasive Art unionsweiter Bedeutung im Mitgliedstaat als etabliert eingestuft wird und das Ziel nicht mehr deren Ausrottung ist. Ein Mitgliedstaat muss dann gemäß Artikel 19 aber Managementmaßnahmen gegen die invasive Art aufweisen, „damit deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden.“ Wie Vertreter der EU-Kommission in einem Gespräch mit dem Deutschen Imkerbund deutlich machten, muss das Ziel auch weiterhin eine Verhinderung oder Verminderung der Ausbreitung von Vespa velutina sein.
Gilt die Umstufung für ganz Deutschland?
Ja, sie gilt somit auch für diejenigen Bundesländer, in denen Vespa velutina noch nicht oder nur als Inselpopulation vorkommt. In Deutschland sind die Bundesländer, beziehungsweise deren Umweltministerien für die Bekämpfung invasiver Arten zuständig.
Muss die Umstufung von der EU-Kommission genehmigt werden?
Nein.
Was hat es mit den Managementmaßnahmen auf sich?
Um die oben genannten Vorgaben von Artikel 19 zu erfüllen, hat eine Arbeitsgruppe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) sogenannte Management- und Maßnahmenblätter erarbeitet. Beispiele solcher Blätter für andere invasive Arten finden Sie hier. In den Blättern werden in der Regel kurz die Situation zusammengefasst und dann die möglichen Maßnahmen aufgezählt und kurz beschrieben.
Die Management- und Maßnahmenblätter sollen zwar als einheitliche Richtlinie und Grundlage für das Management der jeweiligen invasiven Art dienen, deren Umsetzung und die Auswahl der Maßnahmen sind allerdings jeweils den Bundesländern überlassen.
Gemäß Artikel 19 ist zudem ein Überwachungssystem vorgeschrieben. Damit muss die Wirksamkeit der Beseitigungsmaßnahmen zur Populationskontrolle kontrolliert werden. Desweiteren soll überprüft werden, ob die Maßnahmen die Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft – in diesem Fall also die Imkerei und auch deren Bestäubungsleistung – minimieren.
Wann werden die Management- und Maßnahmenblätter veröffentlicht?
Gemäß Artikel 26 der EU-Verordnung erfolgt zunächst eine öffentliche Beteiligung. Diese beginnt am 1. Oktober 2024. Die Management- und Maßnahmenblätter werden dazu im Internet auf www.anhoerungsportal.de veröffentlicht. Bis zum 2. Dezember 2024 besteht dann die Möglichkeit zur Kommentierung. Der Deutsche Imkerbund wird diese wahrnehmen und – sofern notwendig – die Blätter kommentieren. Die Landesverbände sind aufgefordert, sich – so weit nicht schon geschehen – gemeinsam mit ihren zuständigen Ministerien mit der Situation auseinanderzusetzen.
Hat der Deutsche Imkerbund an den Management- und Maßnahmenblättern mitgewirkt?
Nein, der Deutsche Imkerbund hat mehrfach um eine Einbeziehung in die Thematik gebeten – auch um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen. Der Wunsch wurde von den zuständigen Personen jedoch ignoriert.
Schäden melden!
Haben Sie Verluste durch die Asiatische Hornisse Vespa velutina an Ihrem Bienenstand? Dann dokumentieren Sie dies bitte und melden Sie den Fall. Um die politische Unterstützung zu verstärken, sind Meldungen von Schadensfällen notwendig – sofern sie denn auftreten. In diesem Artikel auf unserer Homepage finden Sie mehr Informationen zur Schadensmeldung.
LVWI Handlungsempfehlung zur Asiatischen Hornisse Vespa velutina
Beim LVWI gibt es einen neuen Ansprechpartner zur Vespa Velutina.
Herrn Patrick Schooler steht künftig als Beauftragter für jegliche Fragen unter nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Mobil: (0152) 33742233
Email: velutina.bw@gmail.com
Herr Schooler hat eine Handlungsempfehlung zusammengestellt die hier oder unter Downloads heruntergeladen werden kann.
Diese beinhaltet allgemeine Informationen zur Asiatischen Hornisse inkl. Vergleichskarte Vespa velutina/Vespa crabro, insbesondere aber auch zum Monitoring durch Aufstellen von Locktöpfen.
LVWI 3-2024 Handlungsempfehlung Asiatische Hornisse
Merkblatt zur Asiatischen Hornisse
Anmeldungen von Bienenständen beim Veterinäramt im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Bodenseekreis
15.03.2022
Bienenstände die sich im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Bodenseekreises befinden (Ausnahme: Wanderimker) müssen beim Veterinäramt des Landratsamtes Bodenseekreis angemeldet werden. Die Anmeldung ist nach tierseuchenrechtlichen Vorgaben Pflicht und dient in erster Linie der gesund Erhaltung der Bienenvölker und der guten Zusammenarbeit, insbesondere bei Ausbruch einer Bienenseuche.
Das Formular dazu im PDF / Word Format findet ihr hier unter "Downloads" .
Für Fragen dazu, steht das Veterinäramt unter der Telefonnummer 07541-204-5177 und unter der E-Mail-Adresse: vet@bodenseekreis.de zur Verfügung.
Neue Regelung: Pauschale Umsatzsteuer sinkt um 1,2 Prozentpunkt
08.03.2022
Imkerinnen und Imker müssen wegen einer gesetzlichen Neuregelung ihre Rechnungen ändern und die Entwicklung auch in den kommenden Jahren im Blick behalten.
Zum Jahreswechsel ist der Umsatzsteuerpauschalsteuersatz von 10,7 auf 9,5 Prozent gesunken. Die Europäische Union hat die Bundesregierung zu dieser Neuregelung verpflichtet, von der auch manche Imkerinnen und Imker betroffen sind.
Für die überwiegende Mehrheit der Hobbyimkerinnen und -imker spielt der neue Steuersatz keine Rolle. Falls Honig an Händler verkauft wird, ist in Rechnungen von Imkern für Lieferungen seit 1.1.2022 die gesunkene Umsatzsteuer von 9,5 Prozent auszuweisen. Diese Umsatzsteuer brauchen die Imker aber nicht an das Finanzamt abzuführen. Allerdings steht den Imkern im Gegenzug auch kein Vorsteuerabzug zu, wenn sie etwa Futter oder Material kaufen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die pauschal erhobene Steuer und ein möglicher Vorsteuerabzug gegenseitig aufheben. Wichtig ist: Diese Regelung gilt nur für selbst erzeugte Produkte. Bei zugekauftem Honig sowie veredelter oder vermischter Ware gelten Einschränkungen, die am besten mit einem Steuerberater oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle geklärt werden sollten.
Nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) können Land- und Forstwirte die Umsatzsteuer und den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen festlegen, die vom Gesetzgeber bestimmt worden sind. Bisher waren diese Durchschnittssätze anwendbar unabhängig von der Höhe des vom Land- und Forstwirt erzielten tatsächlichen Jahresumsatzes.
§ 24 UStG beruht auf den Art. 295 bis 305 MwStSystRL. Dabei gibt Art. 296 Abs. 1 MwStSystRL den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen insbesondere die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anzuwenden.
Die Europäische Kommission bezweifelt die Vereinbarkeit des § 24 UStG mit diesen verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und hat deswegen Klage beim EuGH erhoben, wohl vor allem wegen der uneingeschränkten Gewährung der Durchschnittssätze für alle Land- und Forstwirte ohne eine Beschränkung, wie z. B. eine Umsatzgrenze. Um diese Zweifel auszuräumen und das Klageverfahren möglichst einvernehmlich zu beenden, hat der Gesetzgeber § 24 Abs. 1 UStG angepasst und eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro eingefügt. Übersteigt der Jahresumsatz des abgelaufenen Kalenderjahres diese Grenze von 600.000 Euro, kann der Land- und Forstwirt im darauffolgenden Kalenderjahr die Durchschnittssätze nicht mehr anwenden. Daraus folgt auch: Übersteigt der Umsatz dieses Kalenderjahres die Umsatzgrenze nicht mehr, ist eine Anwendung der Durchschnittssätze im danach folgenden Kalenderjahr wieder möglich.
Die Änderung von § 24 Abs. 1 UStG ist zum 29.12.2020 in Kraft getreten. Sie ist aber nach § 27 Abs. 32 UStG erst für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden. Gemeint sein kann nur, dass Land- und Forstwirte erstmalig die Durchschnittssätze des § 24 UStG für Umsätze, die im Kalenderjahr 2022 bewirkt werden, nicht mehr anwenden können, wenn sie die Umsatzgrenze von 600.000 Euro im Kalenderjahr 2021 überschritten haben.
Weiterhin wurde die Einschränkung in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform nicht die Durchschnittssätze anwenden können, auch wenn sie die Voraussetzungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfüllen, aufgehoben. Damit folgt der Gesetzgeber der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil XI R 73/07 vom 16.04.2008, BStBl II 2009 S. 1024, LEXinform 0588610), wonach der generelle Ausschluss von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Anwendung der Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte nicht dem Unionsrecht entspricht. Außerdem bedarf es dieser Einschränkung des Anwendungsbereichs im Hinblick auf die objektive Voraussetzung der eingeführten Umsatzgrenze nicht mehr. Dies entspricht auch Art. 296 Abs. 2 MwStSystRL.
Das Bundesfinanzministerium ist gehalten, diese Regelung ab sofort jährlich zu überprüfen. Es ist also möglich, dass der Pauschalsteuersatz von 9,5 Prozent schon im kommenden Jahr wieder geändert wird. Diese Entwicklung müssen alle Imkerinnen und Imker im Blick behalten.
© 2007 – 2022 D.I.B. e.V.
Neues Tierarzneimittelgesetz tritt in Kraft
04.02.2022
Imkerinnen und Imker müssen Dokumentationspflicht beachten
Hier der Link zum Artikel beim DIB: